Ist eine 11-kW-Wallbox genehmigungspflichtig?

Ist eine 11-kW-Wallbox genehmigungspflichtig?

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für das Laden zu Hause? Das ist eine häufige Frage von Fahrzeughaltern, die auf E-Mobilität umsteigen wollen oder kürzlich umgestiegen sind. Oft herrscht Unklarheit darüber, ob für die Installation einer Wallbox eine Genehmigung erforderlich ist. Hier sind die wichtigsten Informationen auf den Punkt gebracht:

Genehmigungspflicht: Nein – aber Meldepflicht!

In Deutschland ist eine 11-kW-Wallbox nicht genehmigungspflichtig, jedoch besteht eine Meldepflicht gemäss § 19 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Das bedeutet, der Netzbetreiber muss über die Installation informiert werden, um die Netzstabilität sicherstellen zu können. Ähnliche Meldepflichten gelten auch in Österreich und der Schweiz. In Österreich sind Wallboxen mit einer Leistung über 3,7 kW meldepflichtig, in der Schweiz gilt dies für Ladeeinrichtungen bis 11 kW.

Das Wichtigste zu Melde- und Genehmigungspflichten

Laut § 19 NAV müssen elektrische Anlagen, die das Stromnetz stärker belasten – wie Ladestationen für Elektroautos – dem Netzbetreiber gemeldet werden. Auch in anderen Ländern ausserhalb Deutschlands sind Betreiber verpflichtet, Wallboxen, die eine definierte Leistung überschreiten, bei ihrem Netzbetreiber zu melden. Für die Bearbeitung der Anmeldung fallen normalerweise keine Gebühren an.

Was bedeutet das für Ladestationen?

  • Meldepflicht: Wer eine Wallbox mit einer Ladeleistung von bis zu 11 kW installieren möchte, muss seinen Netzbetreiber informieren.
  • Genehmigungspflicht: Erst bei Ladeleistungen über 11 kW (z. B. 22 kW) ist vor der Inbetriebnahme eine explizite Genehmigung erforderlich.

Wird eine 22-kW-Wallbox genehmigt?

Im Gegensatz zu einer 11-kW-Wallbox unterliegt eine 22-kW-Wallbox nicht nur der Melde-, sondern auch der Genehmigungspflicht gemäss § 19 NAV. Die Genehmigung einer 22-kW-Wallbox hängt von der Netzkapazität und den lokalen Gegebenheiten ab. In Österreich und der Schweiz ist ebenfalls eine Genehmigung erforderlich, wenn die Ladeleistung 11 kW übersteigt.

Voraussetzungen für die Genehmigung

  • Prüfung durch den Netzbetreiber
    Der Netzbetreiber analysiert, ob das Stromnetz die zusätzliche Belastung durch die 22-kW-Wallbox bewältigen kann, ohne andere Verbraucher zu beeinträchtigen.
  • Eventuelle Netzverstärkungen
    Falls die vorhandene Infrastruktur nicht ausreicht, prüft der Netzbetreiber mögliche Anpassungen zur Kapazitätserhöhung. In der Regel übernimmt der Netzbetreiber die Kosten für solche Massnahmen, es sei denn, sie betreffen ausschliesslich den Anschluss des Antragstellers.

Erfolgreiche Genehmigung – kein Problem bei den meisten Netzbetreibern

In den meisten Fällen wird eine 22-kW-Wallbox genehmigt, insbesondere in Neubaugebieten mit moderner Infrastruktur. Probleme können auftreten, wenn die lokale Netzkapazität bereits stark ausgelastet ist. Tipp: Lassen Sie den Prozess von einem Fachbetrieb durchführen. Dieser kennt die Anforderungen und stellt sicher, dass die Wallbox vorschriftsmässig installiert wird – für schnelles und zuverlässiges Laden Ihres Elektroautos.

Wie läuft der Anmelde- bzw. Genehmigungsprozess ab?

  Anmeldung (≤ 11 kW) Genehmigung (11 kW <)
1. Fachbetrieb beauftragen: Die Installation einer Wallbox muss von einer zertifizierten Elektrofachkraft durchgeführt werden.
2. Netzbetreiber informieren: Der beauftragte Fachbetrieb übernimmt in der Regel die Meldung der Wallbox beim Netzbetreiber. Antrag stellen: Der Fachbetrieb, der die Wallbox installiert, reicht die Genehmigung beim Netzbetreiber ein.
3. Warten auf Bestätigung: Der Netzbetreiber prüft die Meldung bzw. den Antrag und gibt innerhalb weniger Wochen Rückmeldung. Dieser Prozess kann je nach Netzbetreiber und regionaler Auslastung variieren. Ohne die Bestätigung sollte die Wallbox nicht in Betrieb genommen werden.

Warum ist das wichtig?

Der Netzbetreiber sorgt dafür, dass das Stromnetz stabil bleibt. Wenn zu viele leistungsstarke Geräte wie Wallboxen gleichzeitig betrieben werden, kann es zu Überlastungen kommen. Durch die Meldung der Wallbox kann der Netzbetreiber rechtzeitig handeln und das Netz gegebenenfalls anpassen.

Gilt das auch für Mietwohnungen und Gemeinschaftseigentum?

Ja, aber hier sind zusätzlich die rechtlichen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) oder der Mietvertrag relevant. In vielen Fällen ist die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft oder des Vermieters erforderlich.

Was passiert, wenn die Wallbox nicht angemeldet wird?

Wer die Meldepflicht ignoriert, riskiert im schlimmsten Fall, dass die Wallbox vom Netzbetreiber abgeschaltet wird. Zudem können Haftungsfragen entstehen, etwa wenn es durch eine ungemeldete Installation zu Netzstörungen kommt.

Fazit: Einfach und unkompliziert

Um eine 11-kW-Wallbox unkompliziert und rechtlich einwandfrei zu installieren, empfiehlt es sich, von Anfang an mit einem zertifizierten Fachbetrieb zusammenzuarbeiten. Dieser übernimmt die gesamte Anmeldung beim Netzbetreiber, kümmert sich um alle administrativen Details und sorgt für einen reibungslosen Ablauf. Netzbetreiber sind dabei in der Regel kooperativ. Tipp: Fragen Sie bei der Wahl des Installateurs gezielt nach, ob die Anmeldung Teil des Angebots ist – in den meisten Fällen gehört dies zum Standardservice und erspart Ihnen zusätzlichen Aufwand.

Die flexible Lösung: JUICE CHARGER me 3

Für alle, die flexibel bleiben möchten, ist der JUICE CHARGER me 3 eine ausgezeichnete Wahl: Die Wallbox wird werksseitig mit 11 kW Ladeleistung ausgeliefert und ist damit ohne Genehmigung sofort einsatzbereit. Sollte später eine Ladeleistung von 22 kW gewünscht sein, kann sie problemlos auch nachträglich konfiguriert werden. Das bedeutet, Sie müssen die Kaufentscheidung nicht von der Höhe der Leistung abhängig machen und können die Frage der Genehmigung in Ruhe klären, falls Sie später auf 22 kW erweitern möchten.

Und was ist mit dem JUICE BOOSTER?

Mobile Wallboxen wie der JUICE BOOSTER 2 oder der JUICE BOOSTER 3 air fallen in der Regel nicht unter die Regelungen der Melde- oder Genehmigungspflicht, da sie keine fest installierten Ladepunkte darstellen, die direkt mit dem Stromnetz verbunden sind. Als mobile Geräte, die in Verbindung mit einer normalen Steckdose genutzt werden, gelten sie nicht als „Ladeeinrichtung“ im Sinne der Netzanschlussvorschriften. Wenn sie jedoch regelmässig an einem bestimmten Standort mit höherer Ladeleistung genutzt werden, könnten allerdings auch hier die allgemeinen Anforderungen des Netzbetreibers bezüglich Netzstabilität und Sicherheit relevant werden.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne zu den Themen Installation und Ladeinfrastruktur!